Hinweise zur Errichtung von Garagen und Carports
Hinweise zur Errichtung von Garagen und Carports
Der Begriff Garage ist geregelt und bedeutet ein zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ganz oder teilweise umschlossener Raum. Carports sind daher auch Garagen und werden mit dem Begriff „Offene Kleingarage“ umschrieben (§ 1 Garagenverordnung - GaV).
Eine Garage / Carport ist in erster Linie ein baugenehmigungsfreies Vorhaben. Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt oder eine Ausnahmegenehmigung von einer Veränderungssperre erforderlich ist.
Garagen oder Carports, die im Außenbereich (außerhalb der Ortsbebauung) sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern errichtet werden sollen, sind von der Regelung der Genehmigungsfreistellung bzw. Baugenehmigungsfreiheit ausgeschlossen.
Vor der Aufstellung einer Garage / eines Carports sind folgende Fragen zu klären:
Liegt das Grundstück, auf dem die Garage oder das Carport gebaut werden soll, im Bereich eines Bebauungsplanes?
Wenn ja, muss geprüft werden, welche Aussagen in Bezug auf Garagen und/oder Carports, insbesondere über die Zulässigkeit innerhalb oder außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, den Stauraum vor Garagen / Carports oder die Dachneigung und Dachform darin enthalten sind.
Wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, gelten die Bestimmungen der Hessischen Bauordnung (HBO) in Verbindung mit der Anlage zur HBO.
Wie groß darf die Garage / Carport sein?
Garagen / Carports dürfen – einschließlich Abstellraum – höchstens 50 qm Grundfläche aufweisen (Anlage § 63 Nr. 1.2 HBO). Dies gilt auch für Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und Hilfsfahrzeugen. Die mittlere Wandhöhe an der Grenze zum Nachbargrundstück darf 3,0 Meter nicht überschreiten.
Bei einer Grenzbebauung ist eine maximale Wandfläche von 25 qm und eine Länge von 9,0 Meter pro Nachbargrenze zulässig.
Zwischen Garage und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahren von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Dies gilt nicht für offene Kleingaragen (Carport), wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen. Die Zufahrt muss mindestens eine Breite von 2,75 m besitzen.
Wie nah darf ich an die Nachbargrenze bauen?
Gemäß der HBO sind Garagen sowie Carports einschließlich Abstellraum auf einem Baugrundstück ohne Abstandsfläche unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1,0 Meter zu den Nachbargrenzen zulässig. Garagen und Carports dürfen auch in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineingebaut werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Länge der gesamten Grenzbebauung eines Grundstückes 15,0 Meter nicht überschreiten darf.
Dachüberstände sind hier mit einzurechnen.
Wichtig:
Sprechen Sie vorher mit Ihren/Ihrem Nachbarn.
Wenn eine Garage oder ein Carport direkt auf der Grenze zum Nachbarn errichtet wird, sollte man dies mit dem Nachbarn besprechen. Durch die Grenzbebauung ergeben sich für den Nachbarn verschiedene Regelungen und Pflichten nach dem Hessischen Nachbarschaftsrecht (Privatrecht), wie z. B. das „Hammerschlags- und Leiterrecht“, und sollte vorab erörtert werden.
Folgende Unterlagen sind bei der Bauverwaltung einzureichen:
- Vordruck „BAB 33 – baugenehmigungsfreies Vorhaben“
Die Mitteilung über ein baugenehmigungsfreies und genehmigungsfreigestelltes Vorhaben wird nur in Form des Formulars BAB 33 entgegengenommen.
Mitteilungen über Bauvorhaben in Form eines E-Mail-Textes werden nicht bearbeitet.
- Liegenschaftsplan nach Anlage 2 Nr. 2, Tabelle 2 des Bauvorlagenerlasses
Ein Liegenschaftsplan ist aus dem Grund vorzulegen, da in diesem die neben dem Baugrundstück mit seiner aktuellen Bebauung auch die Nachbargrundstücke dargestellt werden, so dass eine Wahrung der Rechte der Nachbarn (Mindestabstände, Belichtungsverhältnisse, Brandschutz usw.) beurteilt werden kann.
- Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung
In einer formlosen Baunutzungsbeschreibung wird das beabsichtigte Bauprojekt mit Länge, Breite, Höhe, Grundfläche und Rauminhalt sowie den Zweck der Nutzung beschrieben.
- Abstandsflächennachweis
Der Nachweis über die Einhaltung der geforderten Abstände kann auf dem Liegenschaftsplan oder in der Bauzeichnung nachgewiesen werden. Die geforderten Abstände müssen für alle Nachbargrenzen nachgewiesen werden.
Die von der Bauverwaltung festgesetzten Vorgaben sind unvermeidbar und müssen eingehalten werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss bei der Bauaufsicht des Landkreises Bergstraße eine Baugenehmigung beantragt werden.
Nach Eingang aller geforderten Unterlagen bei der örtlichen Bauverwaltung, erhält die Bauherrschaft innerhalb von 14 Tagen eine Zustimmung durch die Bauverwaltung zu dem Bauprojekt.
Sollten bei dem Verfahren Hinweise festgestellt werden, die eine Prüfung des Bauvorhabens durch das Kreisbauamt Heppenheim verlangen, so wird die Bauherrschaft hierauf hingewiesen und die Zustimmung versagt.