Hinweise zur Errichtung eines Gartenhauses
Hinweise zur Errichtung eines Gartenhauses
Ein Gartenhaus ist in erster Linie ein baugenehmigungsfreies Vorhaben. Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen schriftlich zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt oder eine Ausnahmegenehmigung von einer Veränderungssperre erforderlich ist.
Gartenhäuser, die im Außenbereich (außerhalb der Ortsbebauung) errichtet werden sollen, sind von der Regelung der Genehmigungsfreistellung bzw. Baugenehmigungsfreiheit ausgeschlossen.
Hinweis:
Wenn ein Gartenhaus auf einem denkmalgeschützten Grundstück errichtet werden soll, ist eine Genehmigung der Denkmalbehörde des Kreises Bergstraße erforderlich. Das Gartenhaus muss oft in traditioneller Bauweise mit passenden Materialien errichtet werden.
Für die Aufstellung eines Gartenhauses in einer Kleingartenanlage begrenzt das Bundeskleingartengesetz die Größe zusätzlich auf 24 qm Grundfläche.
Vor der Aufstellung eines Gartenhauses sind folgende Fragen zu klären:
Liegt das Grundstück, auf dem das Gartenhaus gebaut werden soll, im Bereich eines Bebauungsplanes?
Wenn ja, muss geprüft werden, welche Aussagen in Bezug auf Gartenhäuser, insbesondere über die Zulässigkeit innerhalb oder außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder die Dachneigung und Dachform darin enthalten sind. In Bebauungsplanen wird ein Gartenhaus meistens als „Nebenanlage“ definiert.
Wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, gelten die Bestimmungen der Hessischen Bauordnung (HBO) in Verbindung mit der Anlage zur HBO.
Wie groß darf das Gartenhaus sein?
Gartenhäuser dürfen einen maximalen umbauten Raum von 30 cbm aufweisen (Anlage § 63 Nr. 1.1 HBO).
Ebenso dürfen sie nur als Lagerraum genutzt werden. Wird das Gartenhaus als Aufenthaltsraum oder Hobbyraum geplant, wird eine Baugenehmigung von Kreisbauamt Heppenheim benötigt. Ebenso darf in dem Gartenhaus keine Toilette oder Feuerstelle verbaut werden.
Wie nah darf ich an die Nachbargrenze bauen?
Gemäß der HBO sind Gartenhäuser auf einem Baugrundstück ohne Abstandsfläche unmittelbar an oder mit einem Mindestabstand von 1,0 Meter zu den Nachbargrenzen zulässig.
Bei einer Grenzbebauung darf die mittlere Wandhöhe an der Grenze zum Nachbargrundstück 3,0 Meter, die Länge der Grenzbebauung 9,0 Meter und die maximale Wandfläche von 25 qm nicht überschritten werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Länge der gesamten Grenzbebauung eines Grundstückes 15,0 Meter nicht überschreiten darf. Dachüberstände sind hier mit einzurechnen.
Wichtig:
Sprechen Sie vorher mit Ihren/Ihrem Nachbarn.
Wenn ein Gartenhaus direkt auf der Grenze zum Nachbarn errichtet wird, sollte man dies mit dem Nachbarn besprechen. Durch die Grenzbebauung ergeben sich für den Nachbarn verschiedene Regelungen und Pflichten nach dem Hessischen Nachbarschaftsrecht (Privatrecht), wie z. B. das „Hammerschlags- und Leiterrecht“, und sollte vorab erörtert werden.
Folgende Unterlagen sind bei der Bauverwaltung einzureichen:
- Vordruck „BAB 33 – baugenehmigungsfreies Vorhaben“
Die Mitteilung über ein baugenehmigungsfreies und genehmigungsfreigestelltes Vorhaben wird nur in Form des Formulars BAB 33 entgegengenommen.
Mitteilungen über Bauvorhaben in Form eines E-Mail-Textes werden nicht bearbeitet.
- Liegenschaftsplan nach Anlage 2 Nr. 2, Tabelle 2 des Bauvorlagenerlasses
Ein Liegenschaftsplan ist aus dem Grund vorzulegen, da in diesem die neben dem Baugrundstück mit seiner aktuellen Bebauung auch die Nachbargrundstücke dargestellt werden, so dass eine Wahrung der Rechte der Nachbarn (Mindestabstände, Belichtungsverhältnisse, Brandschutz usw.) beurteilt werden kann.
- Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung
In einer formlosen Baunutzungsbeschreibung wird das beabsichtigte Bauprojekt mit Länge, Breite, Höhe, Grundfläche und Rauminhalt sowie den Zweck der Nutzung beschrieben.
- Abstandsflächennachweis
Der Nachweis über die Einhaltung der geforderten Abstände kann auf dem Liegenschaftsplan oder in der Bauzeichnung nachgewiesen werden. Die geforderten Abstände müssen für alle Nachbargrenzen nachgewiesen werden.
Die von der Bauverwaltung festgesetzten Vorgaben sind unvermeidbar und müssen eingehalten werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss bei der Bauaufsicht des Landkreises Bergstraße eine Baugenehmigung beantragt werden.
Nach Eingang aller geforderten Unterlagen bei der örtlichen Bauverwaltung, erhält die Bauherrschaft innerhalb von 14 Tagen eine Zustimmung durch die Bauverwaltung zu dem Bauprojekt.
Sollten bei dem Verfahren Hinweise festgestellt werden, die eine Prüfung des Bauvorhabens durch das Kreisbauamt verlangen, so wird die Bauherrschaft hierauf hingewiesen und die Zustimmung versagt.