Baugenehmigungsfreie Bauvorhaben
Informationen zu baugenehmigungsfreien Bauvorhaben nach § 63 Hessischer Bauordnung (HBO)
Für kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben benötigen Sie häufig keine Baugenehmigung.
Der Begriff „baugenehmigungsfrei“ wird sehr oft missverstanden. Es bedeutet, dass Sie nicht einfach eine Baumaßnahme durchführen können ohne die Beachtung von bestimmten Vorschriften. Der überwiegende Teil der baugenehmigungsfreien Bauvorhaben kann nur unter bestimmten Voraussetzungen umgesetzt werden.
Was Sie im Einzelnen beachten müssen, ist nachfolgend aufgelistet:
Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind Sie als Bauherrschaft selbst verantwortlich.
Sie müssen in eigener Verantwortung alle erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften, wie z. B. Denkmal- oder Naturschutzrecht, selbst einholen. Dies gilt auch für eventuelle Abweichungs- und/oder Befreiungsentscheidungen sowie satzungsrechtliche Genehmigungen.
Eine Auflistung der bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben zu prüfenden Rechtsgebiete finden Sie in den Handlungsempfehlungen zur Hessischen Bauordnung (HBO) unter www.wirtschaft.hessen.de.
Auch ein in der Anlage zu § 63 HBO aufgelistetes Bauvorhaben kann möglicherweise ganz oder teilweise einer Baugenehmigungspflicht unterliegen.
Das heißt zum Beispiel
wenn das Bauvorhaben auf einem Grundstück vorgenommen werden soll, dass im Bereich eines Bebauungsplanes liegt und diese konkreten Festsetzungen enthält oder Bauvorhaben ganz oder teilweise ausschließt oder einschränkt oder
die in der Auflistung angegebenen Maximalgrößen durch die gleichzeitige Errichtung von mehreren baulichen Anlagen überschritten werden.
(Fallbeispiel: Sie planen, neben den vorhandenen Stellplätzen, noch weitere Stellplätze auf Ihrem Grundstück. Somit müssen Sie die Fläche der bereits vorhandenen mit der Fläche der geplanten Stellplätze aufaddieren. Ergibt die Gesamtsumme über 50 qm Fläche, so muss ein Bauantrag bei der Bauaufsicht des Kreises Bergstraße gestellt werden.) oder
Sie die nach § 6 HBO geforderten Abstandsflächen und Abstände nicht einhalten können.
FAQ....
1. Was ist ein baugenehmigungsfreies Vorhaben nach § 63 HBO?
Eine vollständige Auflistung aller baugenehmigungsfreier Bauvorhaben finden Sie in der Anlage zu § 63 HBO.
2. Welche Vorbehalte gibt es?
Einige in der Auflistung aufgeführten baugenehmigungsfreien Vorhaben darf nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Dies nennt sich „Freistellungsvorbehalt“. Dies trifft immer zu, wenn hinter der in der Anlage zu § 63 HBO aufgelisteten Baumaßnahme der Zusatz „unter dem Vorbehalt des Abschnitts IV Nr. .... (1 und/oder 2 - 6).
3. Wie definieren sich die einzelnen Vorbehalte?
Vorbehalt Nr. 1 – Beteiligung der Gemeinde
Der Gemeinde ist das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Bauvorlagen zur Kenntnis zu geben, soweit das Vorhaben nicht dem naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigungsverfahren unterliegt oder eine Ausnahmegenehmigung von einer Veränderungssperre erforderlich ist. Mit dem Vorhaben darf 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde der Bauherrschaft nicht erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mit der Ausführung des Vorhabens beginnen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass im Gemeindegebiet oder in genau bezeichneten Teilen davon bestimmte Vorhaben von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen sind; § 91 Abs. 3 gilt entsprechend.
Vorbehalt Nr. 2 - Beteiligung von Bauvorlagenberechtigten
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine für die jeweilige bauliche Anlage nach § 67 Abs. 1 bis 5 bauvorlageberechtigte Person die statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.
Vorbehalt Nr. 3 - Beteiligung von Nachweisberechtigten
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 68 Abs. 3 Satz 2 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat. In den Fällen des Abschnitts I Nr. 2.1, 2.5, 7.3, 9.4 und 11.8.2 kann bei schwieriger Bauausführung in der Bescheinigung das Erfordernis einer Bauüberwachung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 festgelegt werden.
Vorbehalt Nr. 4 - Beteiligung von Prüfsachverständigen für Standsicherheit
Das Vorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn eine hierfür nach § 68 Abs. 3 Satz 1 berechtigte Person die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat.
Vorbehalt Nr. 5 - Beteiligung von Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen
Anlagen dürfen erst dauerhaft in Betrieb genommen werden, wenn die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase durch eine nach § 68 Abs. 6 berechtigte Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt sind. § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
Vorbehalt Nr. 6 - Beauftragung von Fachfirmen
Die Bauherrschaft hat eine branchenspezifische Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens zu beauftragen.
Einzureichende Unterlagen:
Folgende Unterlagen sind bei der örtlichen Bauverwaltung in einfacher Ausfertigung einzureichen
Formular Nr. BAB 33 „Mitteilung baugenehmigungsfreier und genehmigungsfreigestellter Vorhaben nach § 63 HBO“
Liegenschaftsplan nach Anlage 2 Nr. 2, Tabelle 2 des Bauvorlagenerlasses
Bauzeichnungen
Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung
Abstandsflächennachweis
Standsicherheitsnachweis - sofern benötigt
zu 1. Formular Nr. BAB 33 - Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben
Die Mitteilung über ein baugenehmigungsfreies und genehmigungsfreigestelltes Vorhaben wird nur in Form des Formulars BAB 33 entgegengenommen.
Mitteilung über Bauvorhaben in Form eines E-Mail-Textes werden nicht bearbeitet.
zu 2. Liegenschaftsplan
Ein Liegenschaftsplan ist ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster. Er soll im allgemeinen im Maßstab von 1:500 eingereicht werden. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist. Diese dürfen den Maßstab 1:1000 jedoch nicht unterschreiten.
Ein Liegenschaftsplan ist aus dem Grund vorzulegen, da in diesem die neben dem Baugrundstück mit seiner aktuellen Bebauung auch die Nachbargrundstücke dargestellt werden, so dass eine Wahrung der Rechte der Nachbarn (Mindestabstände, Belichtungsverhältnisse, Brandschutz usw.) beurteilt werden kann.
Einen Liegenschaftsplan erhalten Sie beim Amt für Bodenmanagement, Odenwaldstraße 6,
64646 Heppenheim
( 0 611 535 81 00 ) * info.afb-heppenheim@hvbg.hessen.de
zu 3. Bauzeichnungen
Die Bauzeichnungen sind in der Regel im Maßstab 1:100 einzureichen. Diese werden benötigt um festzustellen, ob und in wie weit sich das Bauprojekt in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
zu 4. Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung
In einer formlosen Baunutzungsbeschreibung wird das beabsichtigte Bauprojekt mit Länge, Breite, Höhe, Grundfläche und Rauminhalt sowie den Zweck der Nutzung beschrieben.
zu 5. Abstandsflächennachweis
Der Nachweis über die Einhaltung der geforderten Abstände kann auf dem in Punkt 2 und 3 beschriebenen Liegenschaftsplan oder in der Bauzeichnung nachgewiesen werden. Die geforderten Abstände müssen für alle Nachbargrenzen nachgewiesen werden.
zu 6. Standsicherheitsnachweis
Die Anforderung einer statischen Berechnung wird für die Begutachtung der Standsicherheit des Bauvorhabens benötigt. Dies trifft bei Bauvorhaben mit dem Vermerk „unter dem Vorbehalt des Abschnitts IV Nr. .... zu“
Wichtiger Hinweis:
Da die örtliche Bauverwaltung die beantragten Bauprojekte nicht in einem Genehmigungsverfahren überprüft, sind eventuell andere übergreifende öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Bauherrschaft selbst zu beachten und einzuhalten.
Bei manchen Bauvorhaben kann hiervon der Denkmalschutz, der Naturschutz oder eine wasserrechtliche Erlaubnis von Nöten sein.
Nach Eingang aller geforderten Unterlagen bei der örtlichen Bauverwaltung, erhält die Bauherrschaft innerhalb von 14 Tagen eine Zustimmung durch die Bauverwaltung zu dem Bauprojekt.
Sollten bei dem Verfahren Hinweise festgestellt werden, die eine Prüfung des Bauvorhabens durch das Kreisbauamt Heppenheim verlangen, so wird die Bauherrschaft hierauf hingewiesen und die Zustimmung versagt.