Allgemeine Informationen

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Graberwerb

  • Sämtliche Grabarten können erst anlässlich eines Todesfalles erworben werden
  • Beim Erwerb einer Familienerdgrabstätte oder Urnennische besteht häufig die Möglichkeit, die Lage vorher bei einem Ortstermin auszusuchen
  • Beim Erwerb einer Reihengrabstätte, einer Urnengrabstätte, einer anonymen Urnengrabstätte sowie einer Baumgrabstätte gibt es keine Auswahlmöglichkeit zur Lage der Grabstätte, da diese der Reihe nach belegt werden.

 

Grabverlängerung beim vorhandenen Familiengrab

  • Bei einer weiteren Beisetzung in einem vorhandenen Grab muss das Nutzungsrecht der Grabstätte für die Dauer der einzuhaltenden Ruhefrist, zusätzlich zu den sonstigen anfallenden Gebühren, kostenpflichtig verlängert werden. Die Höhe der Gebühr für die Grabverlängerung richtet sich nach der jeweiligen Grabart und der Jahre der notwendig werdenden Verlängerung.
    Die Ruhefrist für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnen 15 Jahre.
  • Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei einer nicht voll belegten Familiengrabstätte

 

Zusätzliche Beisetzung in einem Reihengrab

  • In Reihengrabstätten darf jeweils nur eine Leiche beigesetzt werden.  Ausgenommen hiervon sind Urnen, wenn die Ruhefrist des zuerst in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen nicht überschritten wird. Eine Urnenbeisetzung ist somit in den ersten 10 Jahren möglich.
  • Eine Ausnahmeregelung besteht für eine Urnenbeisetzung in Reihengrabstätten die vor dem 01.04.2023 erworben wurden.

 

Ablauf des Nutzungsrechts

  • Bei vor dem 01. Januar 2014 aufgestellten Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Nutzungsberechtigte Person verpflichtet, die Grabstätte innerhalb drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts durch eine von ihr beauftragten Fachfirma oder durch die Gemeinde Biblis oder deren Beauftragte räumen zu lassen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

 

Übertragung des Nutzungsrechts

  • Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen übertragbar. Hierzu genügt ein formloses Schreiben mit Angabe des Namens, der Adresse und der Unterschrift des zukünftigen Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung. In diesem Zusammenhang ist es auch sehr hilfreich, wenn Adressänderungen oder evtl. das Ableben des Nutzungsberechtigten, der Friedhofsverwaltung mitgeteilt werden.

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