Steuern & Abgaben

Steuern & Abgaben

Inhaltsverzeichnis
 Steuern
  Grundsteuer
       Eigentümerwechsel
  Gewerbesteuer
  Hundesteuer
  Spielapparatesteuer

 Gebühren
  Abwassergebühren
  Wiederkehrender Straßenbeitrag
  KiTa Gebühren


Steuern

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird jährlich auf den Grundbesitz (Grundstücke und Gebäude) erhoben und von den Gemeinden vereinnahmt. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern.

Unterteilt wird die Grundsteuer in

  • Grundsteuer A (= Agrar, d.h. Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft)
  • Grundsteuer B (= baulich, d.h. Baugrundstücke mitsamt oder noch ohne Bebauung)

Besteuerungsgrundlage ist der nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert. Ausgehend vom Einheitswert setzt das Finanzamt den Steuermessbetrag fest, der auch den Gemeinden mitgeteilt wird (= Grundsteuermessbetrags-Mitteilung). Dieser wird dann mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert.

Hebesätze:

Grundsteuer A – 400 %

Grundsteuer B – 575 %

Wichtig: Das Steueramt ist an die in der Grundsteuermessbetrags-Mitteilung getroffenen Feststellungen gesetzlich gebunden. Einwendungen können nur dem zuständigen Finanzamt dargelegt werden.


Eigentümerwechsel:

Bei einem Eigentümerwechsel ist zu beachten, dass es sich bei der Grundsteuer um eine Jahressteuer handelt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Umschreibung durch das Finanzamt auf den Käufer erfolgt daher zum 01.01. des auf die Übereignung folgenden Kalenderjahres.

Beispiel:
Das Objekt wurde zum 31.03.2020 verkauft. Die Umschreibung des Finanzamts auf den Käufer erfolgt zum 01.01.2021. Der Verkäufer bleibt für das gesamte Jahr 2020 steuerpflichtig.

Unabhängig von der Rechtslage besteht die Möglichkeit, den Eigentümerwechsel vorab durchzuführen. Die benötigten Formulare finden sie im Formular- und Downloadcenter. Sobald diese Formulare vollständig ausgefüllt sind, kann eine Umschreibung von uns vorgenommen werden.

Wir weisen darauf hin, dass eine unterjährige Umschreibung nur möglich ist, wenn die gesamte wirtschaftliche Einheit übergeben wurde. Wird bspw. das Grundstück geteilt oder das Gebäude geht auf verschiedene Käufer über, kann eine Umschreibung von uns erst nach Zugang der Grundsteuermessbetrags-Mitteilung des Finanzamts erfolgen.


Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen.

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.

Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.

Gewinne aus einer freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit (bspw. Vermietung und Verpachtung) sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften noch um einen Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 gekürzt. Wird der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, wird der Freibetrag nicht gewährt.

Ausgehend vom Gewerbeertrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt.

Die Gewerbesteuer errechnet sich dann aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.

Hebesatz Gewerbesteuer:    400%

Rechtsgrundlage: Gewerbesteuergesetz (GewStG)Gewerbesteuer


Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunales Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen hier anmelden. Sie erhalten von uns einen Gebührenbescheid, sowie eine Hundesteuermarke. Bitte befestigen Sie diese am Halsband des Hundes. So kann der Halter im Falle eines Verschwindens über die Gemeinde ausfindig gemacht werden.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis hat mit seiner Hundesteuersatzung vom 15.12.2011, sowie der 1. Änderungssatzung vom 14.11.2013, beschlossen, das Halten von Hunden ab dem 01.01.2014 wie folgt zu besteuern:

Ersthund                                                          70,00 €/Jahr

Zweithund                                                      150,00 €/Jahr

Dritthund und jeder weitere Hund                 210,00 €/Jahr

Gefährlicher Hund                                         600,00 €/Jahr

Die Hundesteuersatzung, sowie deren 1. Änderung finden Sie im Formular- und Downloadcenter.


Spielapparatesteuer

Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.

Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.

Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.


Gebühren

Abwassergebühren

Abwassergebühren werden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Die Höhe ist lokal unterschiedlich.

Mit dem Abwasserbeitrag zahlen Sie als Grundstückseigentümer jeweils einmalig einen Kostenanteil für die Herstellung oder Verbesserung der Gesamtanlagen der Gemeinde oder des Abwasserzweckverbandes.

Die Abwassergebühr ist laufend für die erbrachte Leistung (Ableitung und Reinigung des Abwassers) zu zahlen. Sie betrifft die Kosten für die Beseitigung von Schmutzwasser und von Niederschlagswasser.

Es gibt Mengengebühren und Grundgebühren.

Der Maßstab für die Mengengebühr ist der Trinkwasserverbrauch. Wird die Abwassergebühr satzungsrechtlich in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr gesplittet, so bemisst sich die Niederschlagswassergebühr im Wesentlichen nach der versiegelten Grundstücksfläche. Daneben erheben viele Verbände zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr.

Welche Gebühren fallen an?

Schmutzwasser (seit 2024):                         3,32 €/m³

Niederschlagswasser (seit 2024):                0,97 €/m²

Informationen zu den Frischwassergebühren erhalten Sie bei der Entega. (Link)


Wiederkehrender Straßenbeitrag

Das gemeindliche Straßennetz inklusive der Wege und Plätze muss nicht nur unterhalten, sondern vielerorts auch erweitert oder erneuert werden.

Straßenbeiträge sind Beiträge, die Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht von Grundstückseigentümern erheben können, wenn Gemeindestraßen um- oder ausgebaut werden. Es liegt in der kommunalen Entscheidungsfreiheit der jeweiligen Gemeinde, ob sie diese Straßensanierungen durch Beiträge oder mit anderen Mittel finanziert. Während der Erschließungsbeitrag erhoben wird, wenn eine Straße erstmalig hergestellt wird, kann der Straßenbeitrag dann erhoben werden, wenn eine Straße erweitert (Ausbau) oder erneuert (Umbau) wird. Der Umbau erfasst nicht nur die grundhafte Sanierung, sondern auch eine verbessernde Erneuerung wie beispielsweise die Einrichtung einer Fußgängerzone. Auch der Umbau und Ausbau von Teileinrichtungen (etwa Gehwege, Straßenbeleuchtung) kann beitragsrechtlich veranlagt werden.

Unterhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, wie etwa die Beseitigung von Schlaglöchern oder Frostaufbrüchen, unterfallen von vornherein nicht dem Beitragsrecht.

Die Gemeinde muss sich grundsätzlich an den Ausbaukosten beteiligen, da auch der Allgemeinheit ein Vorteil zukommt. Der Gemeindeanteil beträgt mindestens 25 Prozent bei Anliegerstraßen, mindestens 50 Prozent bei innerörtlichen Durchgangsstraßen und mindestens 75 Prozent bei Straßen, die dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Der konkrete Beitragssatz wird in der Satzung festgelegt, er kann auch über den jeweiligen Mindestsätzen liegen.

Entscheidet sich die Gemeinde für eine Beitragsveranlagung auf Grundlage einer Satzung, so wird der Kostenaufwand auf alle Grundstücke verteilt, die einen Vorteil von der Maßnahme haben. Das sind in der Regel alle Grundstücke, die direkt oder indirekt (Hinterliegergrundstücke) an die Straße bzw. den Straßenabschnitt angrenzen. Persönlich beitragspflichtig ist immer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstückes zu dem Zeitpunkt, an dem der Heranziehungsbescheid bekanntgegeben wurde. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Hinweis: Beim Kauf von Grundstücken müssen Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Straßenbeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen. Dies hat zur Folge, dass der neue Grundstückseigentümer (oder der Erbbauberechtigte oder Wohnungs-/Teileigentumsberechtigte) zur Beitragszahlung verpflichtet ist, bis die Beiträge vollständig entrichtet sind. Ein privatrechtlicher Vertrag befreit ihn davon nur gegenüber dem Vertragspartner. Ob das Grundstück mit Straßenbeiträgen belastet ist, können Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfragen.

Die Kommunen haben auch die Möglichkeit, alternativ zur Erhebung einmaliger Beiträge wiederkehrende Beiträge zu erheben. Voraussetzung für die Erhebung wiederkehrender Beiträge ist die satzungsrechtliche Zusammenfassung von mehreren Verkehrsanlagen zu einem Abrechnungsgebiet. Dabei gilt, dass diejenigen Grundstückseigentümer, die bereits in den letzten Jahren Erschließungs-oder Straßenbeiträge geleistet haben, nicht sogleich zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen werden dürfen.

Je m² Veranlagungsfläche fallen bei der Gemeinde Biblis Gebühren in Höhe von 0,12 € an.


KiTa Gebühren

Die Satzung über die KiTa Gebühren finden Sie hier:


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