Ersatzneubau des Brückenbauwerkes Weschnitz an der B44 - Duldung von Vorarbeiten auf Grundstücken – Erhebung der Planungsgrundlagen
Diese Vorarbeiten, in Form von faunistischen und floristischen Erhebungen, werden im Jahr 2024 durchgeführt. Eingefriedete Grundstücke werden nur nach vorheriger Kontaktaufnahme mit den Grundstücksberechtigten betreten.
Die vorgesehenen Vorarbeiten erstrecken sich auf alle Grundstücke, die sich auf der beigefügten Übersichtskarte innerhalb der dargestellten Umgrenzung befinden. Die betreffenden Grundstücke liegen innerhalb der Gemeinde Biblis.
Da der (Aus-) Bau von Straßen sowie Brückenbauwerken im Interesse der Allgemeinheit liegt, hat das hessische Straßengesetz (HStrG) die Grundstücksberechtigten verpflichtet, die angesprochenen Vorarbeiten zu dulden (§ 32 b HStrG).
Durch die vorgenannten Vorarbeiten ist nicht zu erwarten, dass einem Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile entstehen. Sollte dies wider Erwarten der Fall sein, so wird der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld leisten.
Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, setzt das Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag von Hessen Mobil oder des Grundstücksberechtigten die Entschädigung fest.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehende Duldungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach erfolgter ortsüblicher Bekanntmachung Widerspruch bei Hessen Mobil, Straßen – und Verkehrsmanagement, AST Heppenheim, Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben.