Verbrennen von Gartenabfällen (Nutzfeuer)


Die Voraussetzungen sind festgehalten in der "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen".

Bitte beachten Sie:
Das Verbrennen muss beim Ordnungsamt mindestens vier Werktage vorher beantragt werden. Ein nicht angezeigter oder unzulässiger Abbrand kann einen kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr auslösen und darüber hinaus mit einem Bußgeld geahndet werden

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