Ortsgerichtsvorsteher/-in (m/w/d) für das Ortsgericht Biblis gesucht


Die Ortsgerichte in Hessen sind zuständig für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, für die Erteilung von Sterbefallanzeigen an das Amtsgericht, für Nachlasssicherungen und für Schätzungen von Immobilien und Grundstücken.

Die Mitglieder des Ortsgerichts müssen ihren Wohnsitz in Biblis haben. Sie werden von der Gemeindevertretung gewählt und dem Amtsgericht zur Ernennung vorgeschlagen. Die Ernennung durch den Direktor des Amtsgerichts Lampertheim erfolgt für eine Amtszeit von zehn Jahren. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn die/der Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Ortsgerichtsvorsteherin / der Ortsgerichtsvorsteher ist ehrenamtlich tätig und dem Amtsgericht Lampertheim unterstellt.

Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Ortsgerichtsvorsteherin / des Ortsgerichtsvorstehers Biblis senden ihre schriftliche Bewerbung bitte

bis spät. Mittwoch, den 10. April 2024,

per Mail an hauptamt@biblis.eu oder an den Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Allgemeine Verwaltung, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis.

Persönliche Voraussetzungen für die Ernennung sind:

1. Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

2. Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die

     a) ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben;

     b) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben

     c) als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.

3. Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

4. Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie     Ehegatten oder Lebenspartner sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.

5. Weitergehende beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.