Allgemeinverfügung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in Biblis (Freigabeentscheidung)


Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I S. 434), wird abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG im Wege der Allgemeinverfügung folgendes bestimmt:

  1. Regelung

Aus Anlass des Kinderfrühlingsfest wird die Öffnung der Verkaufsstellen für den Geltungsbereich am Sonntag, dem 17. März 2024, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden freigegeben. Geltungsbereich:  Darmstädter Straße und die angrenzenden Straßen Korngasse und Bahnhofstraße 

Dienstleistungsunternehmen, wie beispielsweise Banken und Reisebüros, fallen nicht unter das HLöG und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.

  1. Gründe

Die Städte und Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht, die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.

Die Freigabeentscheidung ist durch Allgemeinverfügung zu treffen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 HLöG). Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 HLöG ist in der Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 HLöG).

Die Gemeinde Biblis macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, einen Termin einer Sonntagsöffnung aus begründetem Anlass festzusetzen. Gegenstand der aktuellen Freigabe ist der Kinderfrühlingsfest am Sonntag, dem 17. März 2024. Dieser wird vom Wirtschafts- und Verkehrsverein nach dem Gewerberecht durchgeführt.

Der Kinderfrühlingsfest blickt auf eine langjährige Tradition zurück und ist von lokaler wie auch überregionaler Bedeutung.

Er bildet auch den Rahmen, der es zulässt, das Offenhalten der Ladengeschäfte. Die Ladenöffnung in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr ist nur ein Nebeneffekt. Die zulässige Höchstdauer für die Ladenöffnung wird eingehalten. Kirchliche und sonstige Belange wurden ebenfalls im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt.

Tradition und Konzept des Kinderfrühlingsfest sind geeignet, einen beträchtlichen, auch überregionalen Besucherstrom anzuziehen. Dies haben die Vorjahre gezeigt und wird auch seitens der angehörten Stellen nicht bezweifelt. Die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung tritt in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten zurück. Daraus ist abzuleiten, dass die Marktgeschehen des Festsonntags eine weitaus größere Anziehungskraft besitzen als die Möglichkeit, während des verkaufsoffenen Sonntags einkaufen zu können. Ferner suchen die Besucherinnen und Besucher vor allem wegen des Anlasses Biblis auf.

In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 12. Dezember 2018 (Az. 8 CN 1/17) hat das BVerwG noch einmal die Notwendigkeit einer Besucherprognose unterstrichen. Es hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Prognose nicht überspannt werden dürfen.

Es genügt nach Ansicht des BVerwG eine grobe Abschätzung der zu erwartenden Besucherzahlen auf der Grundlage der für die Gemeinde verfügbaren Daten.

Nach den Erfahrungen aus den vergangenen Jahren wird das Kinderfrühlingsfest Besucherzahlen von bis zu 500 Personen über den Zeitraum verteilt hervorbringen. Bei widrigen Witterungsverhältnissen werden die Besucherzahlen geringer ausfallen, wie dies bei Veranstaltungen im Freien üblich ist. Dies stellt in Relation zur Einwohnerzahl der Gemeinde Biblis von ca. 10.000, einschließlich Ortsteilen, einen beträchtlichen Besucherstrom dar.

Der Besucherstrom des Anlassereignisses übersteigt damit die Zahl der Ladenbesucherinnen und –besucher. Die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung tritt in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten zurück. Daraus ist abzuleiten, dass die Marktgeschehen des Festsonntags eine weitaus größere Anziehungskraft besitzen als die Möglichkeit, während des verkaufsoffenen Sonntags einkaufen zu können. Ferner suchen die Besucherinnen und Besucher vor allem wegen des Anlasses Biblis auf.

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, den Bereich der von der Ladenöffnung betroffenen Geschäfte räumlich zu bestimmen. Mit dieser örtlichen Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung wird die Nachrangigkeit des Warenverkaufs im Sinne des gesetzlich bestimmten Anlass-Folge-Verhältnisses unterstrichen.

Zusätzlich ist eine inhaltliche Beschränkung auf einzelne Handelszweige zu prüfen. Bei der sonntäglichen Öffnung der Ladengeschäfte ist keine Einschränkung des Warenangebotes vorgesehen. Wegen dem Verhältnis der Außenfläche des Marktes zur Verkaufsfläche der Ladengeschäfte wird der Charakter des Marktes im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung wird keine prägende Wirkung entfalten, sondern als Annex zum anlassgebenden Markt erscheinen.

  1. Allgemeines

Die Sonn- und Feiertage genießen als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung den Schutz des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen. Von diesem Grundsatz sind nur dann Ausnahmen möglich, wenn unter Abwägung der allgemein anerkannten Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung mit den Schutzinteressen der Beschäftigten ein hinreichendes Niveau des Feiertagsschutzes gewahrt bleibt.

Die Ausnahmen sind daher im Gesetz selbst normiert und finden insbesondere in der zeitlichen Beschränkung der Öffnungszeiten, der Höchstzahl freigabefähiger Sonn- oder Feiertage, dem Schutz während der Zeit des Hauptgottesdienstes und in den ausgleichenden Regelungen für den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihren Niederschlag.

  1. Sofortvollzug

Gemäß § 6 Abs. 3 Hessisches Ladenöffnungsgesetz haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Freigabeentscheidung keine aufschiebende Wirkung.

  1. Bekanntmachung

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie gilt gemäß § 41 Abs. 4 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Januar 2010 (GVBl. I Seite 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. Seite 570) zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben. Der Wortlaut dieser Allgemeinverfügung ist auch auf der Internetseite der Gemeinde Biblis (www.biblis.eu) hinterlegt.

  1. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis, Darmstädter Straße 25, 68647 Biblis, zu erheben.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Biblis
Volker Scheib
Bürgermeister