Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 
    Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

    • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
    • einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung, 
    • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

    Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 
    Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

    • Daseinsvorsorge:
      • zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
    • Dienstleistungen: 
      • zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie 
    • Freizeitgestaltung:
      • zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
    • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
      • zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.

    Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
     

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist erst erlaubt, wenn eine Bewilligung erteilt wurde. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

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