Zentrales Testamentsregister (ZTR)

  • Leistungsbeschreibung

    Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister für Deutschland hat am 01.01.2012 den Betrieb aufgenommen . Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden , die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen.

    In das ausschließlich elektronisch geführte Register werden die Verwahrangaben von Testamenten, Erbverträgen und sonstigen erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen.

    Notarielle Urkunden meldet der Notar; im Übrigen besteht eine Meldepflicht des Gerichts als Verwahrstelle. Auch Rücknahmen aus der besonderen amtlichen Verwahrung und Veränderungen des Verwahrungsortes werden registriert.

    Benachrichtigungen in Sterbefällen

    Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Die Verwahrstelle der entsprechenden Urkunde wird ebenfalls benachrichtigt.

    Registerauskünfte

    Notare und Gerichte können das Zentrale Testamentsregister im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabenerfüllung jederzeit elektronisch abfragen , um erbfolgerelevante Urkunden zu ermitteln.

    Die Abfrage erfolgt ausschließlich elektronisch und nur durch Amtsträger wie Notare und Gerichte unter Angabe des Geschäftszeichens. Sie setzt zu Lebzeiten des Erblassers dessen Einverständnis voraus.

    Im Zuge jeder Neuregistrierung kann der Erblasser einen Testamentsregisterauszug verlangen. Dabei handelt es sich auch um eine Registerabfrage, zu der der Erblasser mit dem Verlangen nach Erteilung eines Testamentsregisterauszugs sein Einverständnis erklärt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Registrierungskosten

    Die Bundesnotarkammer erhebt für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren in Höhe von 15,00 Euro (bzw. 18,00  Euro wenn der Melder nicht für die Bundesnotarkammer abrechnet) je Registrierung.
    Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Umfassende Informationen zum Zentralen Testamentsregister erhalten Sie auf der Website der Bundesnotarkammer


Zuständige Abteilungen

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