Gewerbe anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

    • einen Betrieb neu errichten,
    • eine Zweigniederlassung neu errichten,
    • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
    • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
    • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
    • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

    Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

    Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:

    • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    • Freie Berufe
    • Verwaltung eigenen Vermögens

    Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. 

    Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
    • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die konkrete Höhe bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Verwaltungsaufwand.

    Gebühr: 28,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MWVLVwKostOHE2013V20Anlage-2
    Für die Gewerbeanzeige.

    Gebühr: 8,00 €
    Vorkasse: Nein
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-MWVLVwKostOHE2013V20Anlage-2
    Für das Ausstellen einer Empfangsbestätigung gemäß Ziffer 2132

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

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