Kommanditgesellschaft (KG) anmelden

  • Leistungsbeschreibung

    Gründen Sie eine Kommanditgesellschaft (KG), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung entsteht die KG und ist vollständig rechtsfähig. Die Eintragung einer KG, die bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist dagegen lediglich rechtsbekundend, da die Gesellschaft schon vor der Eintragung besteht.

  • Verfahrensablauf

    Anmeldung

    • Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt elektronisch in öffentlich beglaubigter Form. Sie ist von sämtlichen Gesellschaftern vorzunehmen. Wenden Sie sich dabei an eine Notarin oder einen Notar.
    • Die Anmeldung kann auch durch die Stellvertreter vorgenommen werden, jedoch benötigen diese hierfür eine öffentlich beglaubigte Vollmacht.

    HINWEIS:
    Errichten Sie Zweigniederlassungen, müssen Sie diese ebenfalls unter Angabe der Zweigniederlassung und einer inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung anmelden. Die Eintragung der Zweigniederlassung erfolgt beim Amtsgericht der Hauptniederlassung.

    Änderungen
    Maßgebliche Änderungen Ihrer Kommanditgesellschaft, wie beispielsweise die Änderung der Rechtsform oder des Firmensitzes, sollten Sie unverzüglich dem Amtsgericht mitteilen. Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
     

  • Voraussetzungen

    Es muss ein Gesellschaftsvertrag unter den Gesellschaftern vorliegen, allerdings ist dieser nicht beim Registergericht einzureichen. Hier genügt alleine die Anmeldung, es finden die Vorschriften der OHG Anwendung (§§ 161 HGB). 
     

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die Anmeldung einer Kommanditgesellschaft hat zu enthalten:

    • die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter,
    • die Firma der Gesellschaft und den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, sowie die inländische Geschäftsanschrift,
    • die Vertretungsmacht der Gesellschafter und
    • alle Kommanditisten sowie den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen.
    • Die Anmeldung muss ferner die von der inländischen Geschäftsanschrift abweichende Lage der Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand bezeichnen, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt.

    HINWEIS:
    Zwischen dem Erstellen des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister liegen oft einige Wochen. Prüfen Sie deshalb den Gesellschaftsvertrag vor der Anmeldung noch einmal auf seine Aktualität.
     

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister sind abhängig vom Eintragungsaufwand

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

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    2. Farben umkehren

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