Öffentliche Parkflächen freihalten – Regeln für Anhänger und Wohnwagen



Wir weisen daher darauf hin, dass gemäß § 12 Abs. 3b der Straßenverkehrsordnung (StVO) Nutzanhänger und Wohnwagen ohne verbundenes Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden dürfen.Auch ein bloßes „Umparken“ innerhalb desselben Bereichs – etwa von einem Parkplatz auf den nächsten – stellt keine Unterbrechung dieser Frist dar und ist daher unzulässig.Werden Anhänger darüber hinaus beispielsweise zu Werbezwecken genutzt, liegt bereits ab dem ersten Tag des Abstellens eine unerlaubte Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraums vor.Ebenso ist das Abstellen von abgemeldeten oder schrottreifen Fahrzeugen – unabhängig davon, ob Kennzeichen vorhanden sind oder nicht – im öffentlichen Verkehrsraum (z. B. auf Fahrbahnen, Geh- oder Radwegen, Parkstreifen oder Parkplätzen) nicht gestattet.

Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen ausschließlich Fahrzeuge abgestellt werden, die ordnungsgemäß für den Straßenverkehr zugelassen sind. Wird ein abgemeldetes oder nicht mehr fahrbereites Fahrzeug festgestellt, werden die Halterinnen bzw. Halter zur unverzüglichen Entfernung aufgefordert. Erfolgt dies nicht, müssen ordnungsrechtliche Maßnahmen wie Bußgelder oder das Abschleppen des Fahrzeugs eingeleitet werden.

Für das dauerhafte Abstellen von Anhängern und Fahrzeugen nutzen Sie bitte ausschließlich private Grundstücke.

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