| Antworten auf häufig gestellte Fragen zu wiederkehrenden StraßenbeiträgenIn den vergangenen Wochen gingen aufgrund der kürzlich versendeten
Grundbesitzabgabenbescheide vermehrt Anfragen bei uns ein. Mit den
nachfolgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen hoffen wir, Sie über
die Hintergründe aufklären zu können. Klicken Sie auf die Fragen um die Inhalte anzuzeigen.
Was sind wiederkehrende
Straßenbeiträge? Dass für Straßenerneuerungen Grundstückseigentümer zu
sogenannten Straßenbeiträgen herangezogen werden, ist nichts Neues. Bisher gab
es in Hessen jedoch nur die Möglichkeit, einen Teil der Kosten dieser Maßnahmen
auf die direkt betroffenen Grundstückseigentümer umzulegen. Hierbei kamen auf
einen Grundstückseigentümer vier- bis fünfstellige Beiträge mit sofortiger
Fälligkeit zu. Seit dem 1. Januar 2013 lässt das Hessische Gesetz über
kommunale Abgaben jedoch auch alternativ eine solidarische Umlegung von Kosten
solcher Maßnahmen auf ganze Ortsteile, nicht jedoch auf das gesamte Gemeindegebiet,
zu. Hierdurch sinkt der Beitragssatz erheblich auf in der Regel nicht mehr als
100 € pro Jahr, wird dafür jährlich wiederkehrend erhoben. Diese Alternative
heißt deshalb wiederkehrender Straßenbeitrag.
Straßenbeiträge sind
jedoch nicht zu verwechseln mit Erschließungsbeiträgen, die (nach wie vor) für
die erstmalige Herstellung einer Straße (z.B. in Neubaugebieten) direkt von den
Grundstückseigentümern zu tragen sind. Wo gibt es bereits
wiederkehrende Straßenbeiträge? Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat bereits seit den 1980er Jahren eine
gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge.
Zahlreiche Gemeinden, unter anderem Hassloch und Pirmasens, haben auch bereits
jahrelange Erfahrungen mit wiederkehrenden Straßenbeiträgen. Zwischenzeitlich
sind die Bundesländer Thüringen, Saarland und zuletzt auch Hessen gefolgt. In
Hessen ist die Gemeinde Biblis die erste Gemeinde, die wiederkehrende
Straßenbeiträge erhebt. Warum ist die Gemeinde
Biblis auf wiederkehrende Straßenbeiträge umgestiegen? In der Fassung des Kommunalabgabengesetzes bis Ende 2012 war die
Erhebung von Straßenbeiträgen eine Kann-Bestimmung. Da die Haushaltslage es
zugelassen hat und häufig der Kanal und nicht der Zustand der Straße der Anlass
der Straßenerneuerung war, wurden in der Vergangenheit keine Straßenbeiträge
erhoben. So gab es Straßen, die erneuert wurden, ohne dass die Anlieger hierfür
zur Kasse gebeten wurden. Seit 2013 ist die Erhebung von Straßenbeiträgen
jedoch eine Soll-Bestimmung, die nicht mehr zu umgehen ist. Vor dem Hintergrund
der inzwischen bedrohlichen mittelfristigen Aussichten auf die Finanzlage der
Gemeinde ist ein weiterer Verzicht auf Beiträge unmöglich. Um
Ungleichbehandlungen von Straßenanliegern, die in der Vergangenheit keine
Beiträge zahlen mussten, zu vermeiden, blieb der Gemeinde damit nur die
Möglichkeit, zukünftige Straßenerneuerungsmaßnahmen auf alle Anlieger eines
jeweiligen Ortsteils umzulegen. Wer muss den
wiederkehrenden Straßenbeitrag zahlen? Grundsätzlich ist jeder, der Eigentümer eines Grundstücks ist, das vom
öffentlichen Straßennetz des jeweiligen Ortsteils zugänglich ist,
beitragspflichtig. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke, für die
Erschließungsbeiträge oder andere einmalige Beiträge in den vergangenen 20
Jahren erhoben wurden. Diese sind bis zum Ablauf dieser Schonfrist von
wiederkehrenden Straßenbeiträgen befreit. Welche
Straßenerneuerungskosten werden umgelegt? Umgelegt werden immer die Kosten der Erneuerungsmaßnahmen, die jeweils in
einem Zeitraum von 5 Jahren anfallen. Dieser Zeitraum umfasst in Biblis die
Jahre 2013 bis 2017. Von diesen wird ein der Gemeinde für die Allgemeinheit
zuzurechnender Anteil von rund einem Drittel abgezogen. Die verbleibenden und
sich für diesen 5-Jahres-Zeitraum ergebenden durchschnittlichen jährlichen Erneuerungskosten
werden dann jeweils ortsteilbezogen auf die Grundstückseigentümer umgelegt. Da
sich in den Ortsteilen Wattenheim und Nordheim in dem Fünf-Jahres-Zeitraum von 2013
bis 2017 keine Erneuerungsmaßnahmen ergeben, werden hier auch keine
wiederkehrenden Straßenbeiträge erhoben. Im Ortsteil Biblis fallen im Zeitraum
2013 bis 2017 die Kosten der Erneuerung der Wattenheimer Straße, eines Teils
der Bürstädter Straße, der Kolpingstraße und der Friedensstraße an. Welche
Maßnahmen für den Folgezeitraum 2018 bis 2022 vorgesehen sind, steht noch nicht
fest, wird jedoch anhand des Kanal- und Straßenzustands noch bewertet und
transparent dargelegt. Sollten in diesem Folgezeitraum Investitionen in einem
der Ortsteile Nordheim und Wattenheim anfallen, werden die dortigen
Investitionen auch nur auf die Grundstückseigentümer dieses Ortsteils umgelegt. Warum werden nicht alle
Kosten gleichermaßen auf alle Ortsteile umgelegt? Das Hessische Gesetz über Kommunale Abgaben lässt eine zu pauschale
Aufteilung auf alle Ortsteile nicht zu. Dies hat den Hintergrund, dass derzeit
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit einer
zu pauschalen Aufteilung auf alle Ortsteile aussteht, die sich auf einen Fall
in Rheinland-Pfalz bezieht. Im dortigen Gesetz über Kommunale Abgaben wird eine
solche Pauschalaufteilung auf alle Ortsteile nämlich zugelassen. Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Biblis fasste am 12. Dezember 2012 mit einer
großen Mehrheit den Grundsatzbeschluss, wiederkehrende Straßenbeiträge
einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet einzuführen. Bürgermeisterin Dr.
Cornelius-Gaus machte jedoch in ihrer Sitzung am 26. Juni 2013 deutlich, dass
sie einem Satzungsbeschluss widersprechen müsse, der alle drei Ortsteile zu
einem Abrechnungsgebiet zusammenfasse, weil eine solche Zusammenfassung
rechtlich nicht möglich sei. Aufgrund dieses Umstands wurde eine
ortsteilbezogene Abrechnungsgebietsaufteilung vorgenommen. Wie werden die
Erneuerungskosten auf die Grundstückseigentümer verteilt? Als gerechter Maßstab zur Verteilung der Erneuerungskosten wurde der
sogenannte Veranlagungsflächenmaßstab gewählt. Als Alternativmaßstab käme
lediglich der Geschossflächenmaßstab in Betracht, der jedoch rechtlich
umstritten ist. Bei der Ermittlung der Veranlagungsfläche wird die Fläche des
jeweiligen Grundstücks mit einem der Nutzungsart entsprechenden Faktor
multipliziert. Für eine Standardbebauung mit einem Vollgeschoss wird ein
Nutzungsfaktor von 1,0 gewählt. Für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der
Nutzungsfaktor um 0,5. Bei unbebauten oder minderwertig bebauten Grundstücken wird
die Art der Grundstücksnutzung durch entsprechende Abmilderungsfaktoren
berücksichtigt, die sich aus der Satzung ergeben. Die Veranlagungsfläche,
multipliziert mit dem Beitragssatz, ergibt dann die jährliche Beitragsschuld. Wonach richtet sich die
Höhe des Beitragssatzes? Der Beitragssatz zum wiederkehrenden Straßenbeitrag beträgt für den
Ortsteil Biblis 0,06 € je Quadratmeter Veranlagungsfläche. Dieser errechnet
sich aus dem Straßeninvestitionsvolumen in dem 5-Jahres-Zeitraum von 1,35 Mio.
€, abzüglich dem Gemeindeanteil von rd. einem Drittel, verteilt auf diese 5
Jahre und dividiert durch die Gesamtsumme von fast 3 Mio. Quadratmetern
Veranlagungsfläche, auf die die Investitionen umgelegt werden. Da in den
Ortsteilen Wattenheim und Nordheim keine Straßenerneuerungen anstehen, werden
in dem 5-Jahres-Zeitraum auch keine wiederkehrenden Straßenbeiträge erhoben. Warum muss für das Jahr
2013 nachgezahlt werden? Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge ist im
Jahr 2013 beschlossen worden und in Kraft getreten. Aufgrund der umfangreichen
Datenerhebung konnten im Jahr 2013 noch keine vierteljährigen Vorauszahlungen
für das Jahr 2013 erhoben werden. Von daher ist der Betrag für das Jahr 2013
nun auf einen Schlag mit der ersten Rate des Abgabenbescheids fällig. Für die
Jahre 2014 ff. werden vierteljährliche Vorauszahlungen erhoben. Müssen Gewerbetreibende mehr zahlen als Privatpersonen? Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund
der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsausfkommen oder
einer intensiveren Nutzung der Straßen zu rechnen ist, werden
grundsätzlich mit einem sogenannten Artenzuschlag von 15%, bei nur
teilweise gewerblich genutzten Grundstücken mit einem Artenzuschlg von
10% belastet. Gehört die ausgeübte Tätigkeit den Wirtschaftszweigen nach
Abschnitt F (Baugewerbe) oder Abschnitt H (Verkehr und Lagerei) des
Statistischen Bundesamtes an (WZ 2008), ist der Vorteil, der aufgrund
des Straßennetzes besteht, besonders hoch, weshalb für Grundstücke mit
einer solchen Nutzung der doppelte Artenzuschlag erhoben wird. Wonach richtet sich die
Beitragserhebung in Biblis? Die Erhebung der wiederkehrenden Straßenbeiträge richtet sich nach der
Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge, beschlossen von der
Gemeindevertretung der Gemeinde Biblis am 4. September 2013 und durch einen
Beitragssatz ergänzt in der Sitzung vom 11. Dezember 2013. Im hessischen Gesetz
über kommunale Abgaben (KAG) ergibt sich die Grundlage für wiederkehrende
Straßenbeiträge aus § 11a. Können Vermieter die wiederkehrenden Straßenbeiträge auf ihre Mieter umlegen? Zwar erweckt der wiederkehrende Straßenbeitrag aufgrund seiner
Bezeichnung, Fälligkeit und Dauerhaftigkeit den Eindruck, dass es sich
um eine "laufende öffentliche Last" im Sinne des § 2 Nr. 1 BetrKV
handele, die auf Mieter umgelegt werden könne. Der wiederkehrende
Straßenbeitrag ist jeoch nach wie vor ein Beitrag nach KAG und dient
jeweils der Finanzierung von (einmaligen) Investitionen. Das Amtsgericht
Greiz (Thüringen) vertrat bereits mit Urteil vom 13. Juli 1998 die
Auffassung, dass wiederkehrende Straßenbeiträge aus diesem Grund nicht
auf die Mieter umlegbar seien. Eine amtsgerichtliche Rechtsprechung aus
dem Bundesland Hessen gibt es hierzu jedoch noch nicht.
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